Hinweis für freischaffende Beratungspersonen
Geringfügiges Einkommen oder Tätigkeit im Nebenberuf:
Ein Einkommen von mehr als CHF 2‘300.00 im Kalenderjahr aus selbständiger Tätigkeit im Nebenberuf ist nur auf Verlangen beitragspflichtig. Eine einzige Schulbegleitung überschreitet in der Regel jedoch diesen Freibetrag.
Weitere Informationen bei den jeweiligen SVA-Stellen im Kanton.
Die freischaffenden Beratungspersonen tragen die Verantwortung für die korrekte Abrechnung der Sozialleistungen und den Nachweis ihrer Selbstständigkeit. RADIX übernimmt diesbezüglich keine Haftung.