5. Kommunikation, Sprache und Bildnutzung
Download
- Kapitelübersicht
- 5.1 Sprachregelung
- 5.2 Bildnutzung
5.2 Bildnutzung
Verwendung von Bildmaterial
Zusammenfassung – So vermeiden wir Verstösse
✅ Nur lizenzierte oder eigene Bilder verwenden
✅ Personen um Erlaubnis fragen, wenn sie erkennbar sind (z.B. Tagungen, Bilder von Dritten …)
✅ Stockfotos oder Plattformen mit freien Lizenzen nutzen
✅ Auf Erlaubnis zur kommerziellen Nutzung achten (auch für Webseiten, Flyer, Werbung, etc.)
✅ Rechte zur Weitergabe von Bildern, Grafiken, Zeichnungen an andere gut klären (vgl. 1 – 4 unten)
❌ Keine Bilder einfach aus dem Internet oder aus sozialen Medien übernehmen
❌ Keine Posts reposten, die einzelne Personen ohne Bildquelle (Copyright) abbilden
❌ Keine Bilder ohne Erlaubnis kopieren oder verwenden
❌ Keine erkennbaren Personen ohne Einwilligung veröffentlichen.
Falls ihr eine rechtssichere Lösung für ein bestimmtes Bild benötigt, bitte im Zweifelsfall immer eine schriftliche Genehmigung einholen, resp. eine entsprechende Lizenz erwerben.
Allgemeines
Um in der Schweiz keine Bildrechte zu verletzen, gelten folgende rechtlichen Grundsätze:
1. Urheberrecht (Bundesgesetz über das Urheberrecht, URG), vgl. etwas schützen>Urheberrecht (ige.ch)
Grundsatz: Werke der Fotografie (auch digitale Bilder und Videos) sind urheberrechtlich geschützt. Seit dem Jahr 2020 gilt dies auch für Fotografien ohne individuellen/künstlerischen Charakter (Gebrauchsfotografien, Schnappschüsse etc.). Das bedeutet: Jedes Foto ist rechtlich geschützt.
Dauer: Fotografien ohne individuellen Charakter sind ab ihrer Herstellung 50 Jahren geschützt, das Urheberrecht an künstlerischen Fotografien erlischt sogar erst 70 Jahre nach dem Tod der Urhebenden.
Nutzungserlaubnis: Bilder dürfen nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers/der Rechtsinhaberin verwendet werden, ausser es liegt eine ausdrückliche Lizenz oder eine gesetzliche Ausnahme vor.
Übrigens: Gleiches gilt auch für Zeichnungen, Grafiken, Skizzen o.ä., soweit sie einen individuell-schöpferischen Charakter aufweisen
2. Recht am eigenen Bild
Grundsatz: Personen dürfen nicht ohne ihre Zustimmung auf Fotos aufgenommen und veröffentlicht werden, wenn ihre Identität erkennbar ist.
Ausnahme: Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn:
die Person Teil einer Menschenmenge (z. B. Grossveranstaltungen) oder sonst lediglich als «Beiwerk» erscheint (z.B. Touristen auf einer Aufnahme des Eifelturms).
es sich um eine öffentliche oder prominente Persönlichkeit handelt und die Nutzung des Bildes im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Rolle steht.
3. Nutzungsrechte und Lizenzen
Fremde Bilder dürfen wegen der hieran bestehenden Rechte regelmässig nur dann verwendet werden, wenn eine Lizenz eingeholt wurde, die die Nutzung erlaubt. Eine einfache Möglichkeit für Nutzungsrechte, bieten beispielsweise Creative Commons-Lizenzen oder Stockfoto-Anbietende:
Mit Creative Commons (CC-Lizenzen) werden der Allgemeinheit auf einfache Weise Nutzungsrechte eingeräumt. Hier gelten je nach Lizenztyp bestimmte Nutzungsbedingungen (z. B. regelmässig namentliche Nennung der Urhebenden erforderlich, teilweise keine kommerzielle Nutzung erlaubt, teilweise Bearbeitung der Bilder verboten o.ä, Einzelheiten siehe hier). IdR werden sie als «freie Bilder» beworben, z.B. Pixabay: bitte immer Nutzungsbedingungen lesen!
Bei der sog. CC0-Lizenz (0 für Zero) verzichten die Urhebenden komplett auf die Urheberrechte („keine Rechte vorbehalten“). Bei CC0 ist daher auch keine Namensnennung erforderlich.
Stockfoto-Anbietende (z. B. Shutterstock, Getty Images, Unsplash) haben eigene Lizenzbedingungen, siehe nachstehend.
Eigene Fotos: Wenn ihr die Bilder selbst aufgenommen habt, seid ihr die Urhebenden. Falls Personen darauf abgebildet sind, ist jedoch ggf. deren Einwilligung erforderlich (siehe Punkt 2).
Bilder von anderen: Wir dürfen keine Bilder der Öffentlichkeit zugänglich machen, ausser wir können Punkte 1 und 2 sicherstellen. Im Zweifelsfalle gilt: Keine Bilder von Dritten in Präsentationen z.B. auf unserer Website, in Posts etc. veröffentlichen, sofern nicht eindeutig sichergestellt ist, dass das Bild frei verwendet werden kann.
4. Social Media & Weiterverbreitung von Bildern
Auch Bilder, die in sozialen Netzwerken geteilt werden, unterliegen weiterhin dem Urheberrecht, d.h. sie dürfen nicht einfach für eigene Zwecke übernommen werden.
Öffentliche Nutzung von Screenshots oder Reposts ohne Genehmigung sind problematisch, es sei denn, die Person mit dem Copyright hat dies ausdrücklich erlaubt.
Umgang mit Bildern von Shutterstock
RADIX verfügt über einen Rahmenlizenzvertrag mit Shutterstock, der uns die Nutzung einer grossen Zahl an Fotos erlaubt.
In aller Regel werden die durch die sog. Standardlizenz von Shutterstock abgedeckten Nutzungsmöglichkeiten für unsere Zwecke ausreichen. Die Standardlizenz erlaubt die weltweit und zeitlich unbegrenzte Nutzung der Bilder z.B. für Web- und App-Werbung, auf Social Media, auf Video-Sharing-Diensten (wie YouTube), für elektronische Publikationen und E-Mail-Marketing oder für gedrucktes Material (mit weniger als insgesamt 500.000 Drucken).
Wichtig ist:
Das Bild darf nur von uns genutzt werden (eigene Website, Posts, Flyer, Dokumente, Newsletter …). Dokumente, Flyer etc. mit dem Bild drin, dürfen weitergegeben werden.
Das Bild darf nie als Datei aus der Hand gegeben werden, z.B. für einen Beitrag in einer Zeitschrift oder Newsletter, Post etc. von anderen, auch wenn es um unser Projekt oder unseren Text in einer Zeitschrift geht.
Die Unterschiede zwischen der Stammeffizienz und der erweiterten Lizenz findet ihr hier:
Umgang mit eigenen Bildern
Vergleiche Punkt 2 bei der Erstellung von eigenen Bildern. Wichtig ist, die ggf. erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen zu der konkret beabsichtigten Nutzung in schriftlicher Form einzuholen.
Eigenes Bildmaterial von RADIX, welches auch andere verwenden dürfen und Beispiele für Einverständniserklärungen und Nutzungsrechte bitte hier ablegen/verknüpfen:
"R:\ALLGEMEIN\6_BILDER\BILDER RADIX_NUTZUNG"
- Kapitelübersicht
- 5.1 Sprachregelung
- 5.2 Bildnutzung