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21. Dezember 2021

05 Herausforderungen im Umgang mit psychischer Gesundheit

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5.2 Kinderschutz und gesetzliche Meldepflicht

Wenn Lehrpersonen schwerwiegende Fälle beobachten, sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, diese sofort der Schulleitung zu melden. Idealerweise existiert ein Früherkennungs- und Frühinterventionskonzept, das auch die Grundhaltung aller Beteiligten festhält (vgl. Kapitel 6). Der Austausch und die Vernetzung mit Fachstellen sind sehr wichtig: Damit wird die Hemmschwelle kleiner, sich im Krisenfall an eine Beratungsstelle zu wenden.

Die Weiterleitung eines Verdachtsfalls an die Behörden sollte stets mit Sorgfalt und Professionalität geprüft werden. Vorschnell eingereichte Meldungen können einschneidende Folgen für das betroffene Kind haben. Deshalb sollte der Fall immer im Team und mit internen und externen Fachpersonen besprochen werden. Hier gibt es verschiedene kantonale Beratungsstellen (Kinderschutzgruppen, Opferberatungsstellen, Abklärungsdienst bzw. Sozialdienste und die KESB), die anonyme Fallbesprechungen und Beratung anbieten.

Grundregeln zum Vorgehen:

  1. Nicht ohne die Eltern: Eltern sind immer die ersten Ansprechpersonen und sollen in alle Entscheidungsprozesse zum Kindeswohl einbezogen werden. Gefährdet der Einbezug der Eltern das Kindeswohl (z.B. bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch), so muss eine Ausnahme gemacht werden.
  2. Sofortiges Handeln bei Gefährdung: Zögern Sie nicht, bei deutlichen Alarmsignalen einzugreifen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohl zu handeln.
  3. Verantwortung teilen: Tragen Sie die Belastung nicht allein, holen Sie sich Unterstützung. Kindeswohlgefährdungen sind Chefsache: Lehrpersonen oder Betreuungspersonen informieren die Schulleitung.
  4. Einbezug externer Fachstellen: Beratung zu schwierigen Fragen bieten KESCHA (Tel. 044 273 96 96, E-Mail mailto: info@kescha.ch) oder die Kinderschutzgruppen in den Kantonen.